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Rückforderung der Normverbrauchsabgabedurch Käufer eines Kfz

Aktuelle RechtsmittelentscheidungenÖStZ 1999, 576 Heft 21 v. 1.11.1999

BAO: § 240 Abs 3 , NoVAG: § 12 Abs 1

I) Bei Lieferung eines Kfz ist gemäß § 4 Abs 1 NoVAG der Unternehmer, der die Lieferung ausführt, Abgabenschuldner. Derjenige, auf den eine Abgabe den Parteienabmachungen oder den üblichen Wirtschaftsabläufen zufolge gewollt oder ungewollt überwälzt wird, ist nicht Partei des Abgabeverfahrens.

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