UmGrStG: § 44 , BAO: § 22
Die Einbringung durch die beiden Komanditisten erfolgt mit einem positiven Wert der Kommanditanteile iHv je 722,-, bei Einzahlung von je 35.000,- und unter Berücksichtigung der Ausgleichsquote. Die Kommanditisten sind an der GesmbH mit je 50 % beteiligt. Einer der Kommanditisten will in die GesmbH seine Textilbetriebe einbringen. An die GesmbH wird nachträglich durch einen Ausgleichsgläubiger eine Forderung von S 238.000,- (zuletzt von S 100.000,-) gestellt; die GesmbH nimmt keine Geschäftstätigkeit auf, um die Forderung nicht bezahlen zu müssen.