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Hinzurechnung von Geschäftsführer-Vergütungen

Aktuelle RechtsmittelentscheidungenÖStZ 1999, 575 Heft 21 v. 1.11.1999

GewStG: § 7 Z 6

Im Jahr 1990 wurde die Firma „L. GmbH & Co KG“ in die Firma „L.-H. GmbH“ gem Art III StruktVG eingebracht. Die ehemalige Komplementärin, die Firma L. GmbH, sollte aber bestehen bleiben, um weiterhin die Geschäftsführungsagenden, nun für die Firma L.-H. GmbH, wahrzunehmen. Als Geschäftsführer sowohl bei der Firma L. GmbH als auch der Firma L.-H. GmbH sind Christoph L. und Mag. Michael L. angeführt. Mag. Michael L. ist an der Firma L. GmbH nicht, an der Firma L.-H. GmbH zu 48 % beteiligt. Die ausschließliche Tätigkeit der Firma L. GmbH ist die Geschäftsführung für die Firma L.-H. GmbH, welche dafür auch Vergütungen leistet (vereinbart in einem sog „Managementvertrag“).

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