UStG 1994: § 1 Abs 1 Z 2
Entgegen der Ansicht der berufungswerbenden OEG kann eine derartige Gesellschaft trotz weiter aufrechtem zivilrechtlichen Bestand ihre Unternehmereigenschaft verlieren, weshalb zum betreffenden Zeitpunkt der Wechsel eines Gegenstandes von der unternehmerischen Sphäre der OEG in ihre nichtunternehmerische Sphäre den Tatbestand des Eigenverbrauches erfüllen könnte. Entsprechend Ruppe , UStG 1994, § 2 Tz 145, liegt jedoch hinsichtlich eines bei Unternehmensende noch vorhandenen, unverkäuflichen, außerunternehmerisch nicht verwendbaren Restpostens - analog zum Schwund - noch Verwendung im Unternehmen vor.