Die Zuweisung des Besteuerungsrechts an Ruhegehältern für frühere Dienstleistungen an den Ansässigkeitsstaat des Ruhegenussempfängers gem Art 9 Abs 4 DBA-Deutschland erfolgt unabhängig davon, wie die Ruhegehälter finanziert werden. Wird daher von deutschen Firmen eine Pensionszusage durch Gehaltungsumwandlungen finanziert, denen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Wirkung von Arbeitnehmerbeiträgen beizumessen ist, dürfen die Pensionszahlungen nicht als nachträgliche Arbeitseinkünfte im Quellenstaat der Besteuerung unterzogen werden. (SWI 1999, 370)