EStG 1988: § 31
§ 31 EStG 1988 ist darauf ausgerichtet sicherzustellen, dass Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht der inländischen Steuerpflicht entzogen werden, wenn ein Wegzug in ein Land erfolgt, demgegenüber sich Österreich in einem DBA zum Verzicht auf die Veräußerungsgewinnbesteuerung verpflichtet hat, uzw unabhängig davon, ob das DBA nach Wegzug nach wie vor eine (begrenzte) Besteuerung der aus den Kapitalanlagen fließenden Gewinnausschüttungen gestattet oder nicht. Auch im Falle des Zuzugs nach Österreich stellt § 31 Abs 3 EStG 1988 nur auf das Besteuerungsrecht an den Veräußerungsgewinnen, nicht aber auf jenes an den Gewinnausschüttungen ab. Verlegt daher ein in Deutschland ansässiger Stpfl seinen Hauptwohnsitz aus Deutschland nach Österreich, wodurch das Besteuerungsrecht an den Veräußerungsgewinnen von Deutschland nach Österreich wechselt, ist bei einem nach Zuzug stattfindenden Verkauf der Kapitalanteile der Veräußerungsgewinn durch Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses mit dem gemeinen Wert der Anteile anlässlich des Zuzugs nach Österreich und nicht durch Gegenüberstellung mit den seinerzeitigen tatsächlichen Anschaffungskosten zu ermitteln. (SWI 1999, 371)