( Prodinger, ÖStZ 19/1998, 482 )
Ab der Veranlagung 1996 können Aufwendungen nach dem Stadterneuerungsgesetz nicht mehr auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden, da sie nicht mehr in § 28 Abs 3 EStG genannt sind. Der Beitrag behandelt die Frage, ob besondere Einkünfte bzw die verlängerte Spekulationsfrist auch eintreten können, wenn Aufwendungen nach dem StEG bis 1995 getätigt wurden.
Stadterneuerung