(Arnold, SWK 30/1998, S 666)
Anhand dreier Beispiele untersucht der Autor die Frage, ob freiwillige Abgabenentrichtung (bei Fälligkeit) dem Abgabenschuldner irgendwelche Rechte nimmt. Der Artikel knüpft mit seinen Überlegungen gedanklich an eine VfGH-Judikatur an, wonach „freiwillig Erbrachtes“, auch wenn die Freiwilligkeit Ausfluss eines nachdrücklichen behördlichen Verlangens mit Sanktionsdrohungen war, in bestimmten Bereichen dem Betroffenen die Beschwer nimmt und ihm daher rechtliche Möglichkeiten versperrt, die er bei Verhaftung oder Beschlagnahme hätte.