Die bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung von Verschmelzungen wurde bereits in vielen Stellungnahmen behandelt. Relativ wenig untersucht sind hingegen die Konsequenzen im Fall einer Verzögerung der Eintragung der Verschmelzung oder einer Nichteintragung der Verschmelzung. Diese Fragen stehen im Mittelpunkt des Beitrags.