Im Vorgriff auf diese legistische Maßnahme wurden die deutschen Finanzbehörden bereits angewiesen, mit sofortiger Wirkung von der Erhebung dieses Steuerabzugs abzusehen bzw bereits einbehaltene und abgeführte Steuern sofort zu erstatten, soweit die Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Zuständig für die Erstattung ist das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt wurde.