Einkünfte, die eine österr GmbH für die Bauplanung und Bauüberwachung eines Fabriksgebäudes über Auftrag einer rumänischen Gesellschaft bezieht, unterliegen gem Art 7 DBA-Rumänien nur dann dem rumänischen Besteuerungsanspruch, wenn die österr Gesellschaft in Rumänien über eine Betriebstätte verfügt. Die Einbehaltung einer 15 %igen Abzugsteuer unter Berufung auf den Lizenzartikel des DBA-Rumänien (Art 12 ) entspricht somit nicht der Abkommensrechtslage. Die Herbeiführung des abkommensgemäßen Rechtszustandes müsste primär im Wege eines Verständigungsverfahrens versucht werden. Ein (sofortiger) Steuerverzicht Österreichs im Wege des § 48 BAO könnte als Ermessensmissbrauch gewertet werden und ist daher nicht in Betracht zu ziehen. (SWI 1999, 324)