Im Verfahren C-437/97 liegen die Schlussanträge vor, in denen der Generalanwalt davon ausgeht, dass die österreichische Getränkesteuer zwar nicht gegen Art 33 der 6. MWSt-RL, wohl aber gegen Art 3 Abs 2 der Richtlinie 92/12/EWG (Verbrauchsteuersystemrichtlinie) verstoße, soweit sie auf alkoholische Getränke erhoben wird.