Nach dem Urteil des EuGH vom 08.06.1999, Rs C-338/97 , verstoßen die Tourismusabgaben nicht gegen Art 33 der 6. MWSt-RL. Damit folgt der Gerichtshof den Anträgen des Generalanwaltes und dem Meinungsstand in der österreichischen Literatur, die von einer Gemeinschaftsrechtskonformität der Tourismusabgaben ausgegangen waren.