Katastrophenschäden kommen als Betriebsausgaben, als Werbungskosten und darüber hinaus als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Vermögensverluste sind zwar als außergewöhnliche Belastung nach dem Gesetzeswortlaut nicht berücksichtigungsfähig, doch wäre das Gesetz im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Regelung anzupassen.