BAO: § 206 lit b
Im Folgenden wird die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen über Maßnahmen nach § 206 lit b BAO betreffend Einkommen- oder Körperschaftsteuer in Zwangsausgleichsfällen dargestellt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.