Im März 1998 rügte die Kommission in einem an die Rep Österreich gerichteten Mahnschreiben, dass die österr Gesetzgebung insofern gegen Art 11 Teil C Abs 1der 6. EG-RL verstoße, als dem Aussteller eines Preisnachlassgutscheines nicht gestattet werde, seine Besteuerungsgrundlage zu berichtigen, wenn er einen Teil des Preises eines von ihm hergestellten Gegenstands dem Endverbraucher entweder direkt oder über einen Einzelhändler erstattet hat. Die Kommission bezog sich dabei auf das Erk des EuGH vom 24.10.1996, Rs 317/94 (Elida Gibbs Ltd.). Die Rep Österreich hat in der Folge der Kommission mitgeteilt, dass das Urteil des EuGH von der österreichischen Finanzverwaltung berücksichtigt werde. Die Kommission hat daraufhin das Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingestellt.