EStG 1988: § 99
Veranstaltet ein inländisches Unternehmen inländische Konzertgastspiele mit ausländischen Künstlern, wobei der inländische Veranstalter vertragliche Beziehungen nur mit einer inländischen (unbeschränkt steuerpflichtigen) Künstleragentur eingeht, die hiebei nicht nur als bloßer Vermittler für die ausländischen Künstler auftritt, sondern die ausländischen Künstler im eigenen Namen engagiert und für die inländische Konzertaufführung zur Verfügung stellt, dann liegen zwei gesondert zu beurteilende Leistungsbeziehungen und damit zwei Einkünfteflüsse vor, nämlich einerseits zwischen dem Veranstalter und der (sog) Agentur sowie andererseits zwischen der Agentur und den ausländischen Künstlern. Eine Steuerabzugspflicht kommt nur für den Einkünftefluss zwischen Agentur und ausländischen Künstlern in Betracht, da nur dieser Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger betrifft. Der Einkünftefluss zwischen Veranstalter und (inländischer) Agentur unterliegt auch dann keiner Abzugsteuer, wenn die Agentur rechtswidrigerweise keine Abzugsteuer nach § 99 EStG 1988 von den von ihr an die ausländischen Künstler geleisteten Vergütungen vorgenommen hat. (SWI 1999, 146)