So genannte „Förderungsgelder“ der Europäischen Union seien in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht unabhängig von ihrer Bezeichnung unterschiedlich zu behandeln. Es könne sich dabei um nicht steuerbare Subventionen handeln, aber auch um ein Leistungsentgelt, das aber mangels Unternehmereigenschaft der Forschungseinrichtung nicht der Umsatzsteuer unterliege.