Nicht jeder Fehler in einem Jahresabschluss, der nicht korrigiert wird, führt zu einer Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes. Entscheidend ist die Wesentlichkeit des Fehlers. Welche Wesentlichkeitsgrenzen vom aktienrechtlichen Pflichtprüfer angesetzt werden, unterliegt seiner Ermessensentscheidung.