Die Autoren bezweifeln in ihrem Beitrag die Gleichheitskonformität des Ausschlusstatbestandes des § 10 Abs 5 Teilstrich 5 EStG. Zum einen fehle es an einer sachlichen Rechtfertigung, warum gerade innerhalb eines Konzerns die Doppelverwertung des Investitionsfreibetrages verhindert werden soll; zum anderen könne diese Regelung dazu führen, dass überhaupt keinem Steuerpflichtigen der Investitionsfreibetrag zusteht.