Für die Buchführungspflicht sind die tatsächlich erfolgten Lieferungen und sonstigen Leistungen (sowie der Eigenverbrauch) maßgebend, nicht aber der Zeitpunkt, zu dem die diesbezüglichen Abgabenansprüche entstanden sind.
Für die Buchführungspflicht sind die tatsächlich erfolgten Lieferungen und sonstigen Leistungen (sowie der Eigenverbrauch) maßgebend, nicht aber der Zeitpunkt, zu dem die diesbezüglichen Abgabenansprüche entstanden sind.