Ausgehend von einem konkreten Beispiel kommt der Autor zum Ergebnis, dass bei Unrichtigkeit der Selbstberechnung einer Abgabe durch den abgabenrechtlich Haftungspflichtigen Nachforderungen mit Haftungsbescheid geltend zu machen sind. Wurde die Abfuhrabgabe zu Unrecht in überhöhtem Ausmaß berechnet, so ist der überhöhte Betrag mit „Gutschriftsbescheid“ festzusetzen.