In einer Replik zu Bogner, SWK 8/1999, T 59 ff, wird darauf hingewiesen, dass § 33 Abs 7 EStG, der (ebenfalls) einen Absetzbetrag mit Einschleifregelungen beinhalte, zu Grenzsteuersätzen von bis zu 64%, allerdings im unteren Einkommensbereich, führe.