Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 17.12.1998, G 15/98, V 9/98, ist die Ankündigungsabgabe auf Rundfunksendungen nicht nach dem Studioprinzip, sondern nach dem Empfangsprinzip zu gestalten. Dieses Erhebungsrecht steht den Gemeinden zu, die es eigenständig - ohne landesgesetzliche Regelung - wahrnehmen können.