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Einnahmen nach § 19a RAO als Durchlaufposten des Rechtsanwaltes

Aktuelle RechtsmittelentscheidungenÖStZ 1998, 104 Heft 5 v. 1.3.1998

UStG 1972: § 4 Abs 3 EStG 1988: § 4 Abs 3

Von einem Rechtsanwalt werden Beträge eingenommen, die auf Eintreibungsmaßnahmen beim Prozessgegner oder Drittschuldner zurückzuführen sind. Diese werden in der Folge teilweise zur vorläufigen Deckung der Kanzleiauslagen gem § 19a RAO einbehalten und in späterer Folge dergestalt mit dem Klienten verrechnet, dass die Rechnungssumme der Endabrechnung um die einbehaltenen Beträge gekürzt wird.

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