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Kriterien zur Feststellung, wann der betrieblich genutzte Teil eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung ist

Aktuelle RechtsmittelentscheidungenÖStZ 1998, 103 Heft 5 v. 1.3.1998

EStG 1988: § 4 Abs 1 ; iZm EStR 1984, Abschn 12

Ein Vermieter und Liegenschaftseigentümer ist zugleich Kommanditist der berufenden KG. Die Liegenschaft besteht aus drei voneinander getrennt liegenden Gebäuden, die teilweise vermietet, teilweise von der KG genutzt und teilweise privat genutzt werden. Die Bw nutzt vom Gebäude B rund 50 % der Nutzfläche. Gemäß den Bestimmungen des BewG wurden die Gebäude als wirtschaftliche Einheit bewertet. Die Grundstücksgemeinschaft teilte den Einheitswert in einen Anteil für Grund und Boden und für Gebäude auf. Es wurde dann jeweils ein Anteil am Gebäudewert und Grundwert ermittelt, der der betrieblichen Nutzung entspricht. Diese Summe in Relation zum gesamten Einheitswert der Liegenschaft ergibt eine betriebliche Nutzung von untergeordneter Bedeutung, sodass auf Seiten der KG der genutzte Gebäudeteil nicht aktiviert wurde. Die Bw begründete diese Art der Ermittlung im Wesentlichen damit, dass die Wertkomponente wegen der hohen Grundpreise besonders zu berücksichtigen sei.

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