Die mit der deutschen Finanzverwaltung im Jahr 1986 getroffene Verständigungsvereinbarung (vgl AÖF 1987/31), wonach die Einkünfte wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer nicht unter die Zuteilungsregel des Art 9 DBA Deutschland (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit), sondern als „sonstige selbständige Einkünfte“ unter jene des Art 8 Abs 1 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) fallen, hins derer dem Wortlaut des DBA zufolge das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates auch ohne „feste Einrichtung“ gegeben ist, wird durch eine am 21. März 1997 getroffene Verständigungsvereinbarung (vgl SWI 1997, 204) überlagert. Nach dieser letztgenannten Vereinbarung kommt das Besteuerungsrecht für eingetragene Geschäftsführer stets und in allen Fällen dem Sitzstaat der Gesellschaft zu.