Ausgehend vom VwGH -Erkenntnis vom 17.12.1996, 96/14/0016, kommt der Autor zum Ergebnis, dass die Lieferung von Büchern oder ähnlichen Unterrichtsbehelfen durch Fahrschulunternehmer im streitgegenständlichen Fall bei richtlinienkonformer Auslegung nicht als unselbständige Nebenleistung des Fahrschulunterrichts gewertet und damit der dafür zustehende ermäßigte Steuersatz verweigert werden könne.