Durch die mit dem EU-GesRÄG vorgenommene Änderung in § 231 Abs 2 Z 5 HGB kommt es nach Auffassung des Autors zu einer Einschränkung des bisherigen Positionsinhaltes, da durch die Hereinnahme des Begriffes „sonstige bezogene Herstellungsleistungen“ in die gemeinsame Positionsüberschrift eine Rückwirkung auch auf den Materialaufwand gegeben sei, und in dieser Position in Zukunft nur jener Materialaufwand auszuweisen sei, der im direkten Leistungserstellungsbereich zum Einsatz kommt.