Das StruktAnpG 1996 sieht für so genannte steuerliche Mietzinsreserven die Verrechnung mit Aufwendungen iSd § 3 bis § 5 MRG im eigenen Haus und in „anderen Gebäuden“ vor. Im Beitrag wird untersucht, inwieweit eine häuserübergreifende Verrechnung von Aufwendungen überhaupt möglich ist und welche Konsequenzen aus dem Ergebnis zu beachten sind.