Nach dem Entwurf zum AbgÄG 1998 soll die Bildung einer Jubiläumsgeldrückstellung unter sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs 7 Z 1 bis 3 sowie Z 6 und 7 und des Abs 11 erfolgen. Nach Ansicht des Autors erweise sich diese Anlehnung an die Methodik der Pensionsrückstellung für die Praxis, insbesondere bei kleineren Unternehmen, als zusätzliche und unnötige Kostenbelastung. Er tritt für die steuerliche Anerkennung aller handelsrechtlichen Berechnungsmethoden ein.