Nach der Rechtsprechung des EuGH zählen Verzugszinsen und Mahnspesen nicht zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt, sondern stellen nicht steuerbaren Schadenersatz dar. Inkassoleistungen der Inkassounternehmen werden dagegen nach wie vor brutto an die Schuldner weiterbelastet. Wie die nachstehende Analyse belegt, kann die Bruttoabrechnung von Inkassoleistungen zu einer konsumentenschutzrechtlich bedenklichen Situation führen.