BAO: § 22 , EStG 1972: § 30
Der Bw erwarb mit Kaufvertrag vom 22. Dezember 1988 zwei unbebaute Grundstücke um 700.000 S, übertrug diese mit Schenkungsvertrag vom 23. Dezember 1988 an seine Gattin, die die Grundstücke unter der (auflösenden) Bedingung der Umwidmung in Bauland mit Kaufvertrag vom 29. Dezember 1988 um 4,5 Mio S an einen Dritten veräußerte. Mit dem späteren Käufer stand der Bw bereits seit Herbst 1988 in Verkaufsverhandlungen. Da somit der Verkauf der Grundstücke bereits vor der Schenkung an die Gattin geplant war, war in Wahrheit die Schenkung von Bargeld und nicht die Schenkung der beiden Grundstücke beabsichtigt. Um eine Bargeldschenkung zu bewirken, war der gewählte Weg aber ungewöhnlich und unangemessen (VwGH 15.06.1993, 91/14/0253). Die Abgaben waren daher so zu erheben, als hätte der Bw die Grundstücke an den Dritten veräußert.