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Mangelnde Fremdüblichkeit, wenn Honorare für das Jahr 1988 an den Ehegatten erst ratenweise ab dem Jahr 1990 bezahlt werden

Aktuelle RechtsmittelentscheidungenÖStZ 1998, 19 Heft 1 und 2 v. 15.1.1998

BAO: § 21 , EStG 1972: § 3 Abs 1 , EStG 1988: § 4 Abs 4 , § 20 Abs 1

Wird zwischen Ehegatten ein Werkvertrag des Inhaltes abgeschlossen, dass das für die im Zeitraum 1. 3. 1988 bis 31. 12. 1988 erbrachten Leistungen ausbedungene Honorar in Höhe von 120.000 S auf Aufforderung des Leistenden, frühestens aber ab dem Jahresende 1988 zu entrichten ist, und erfolgt die tatsächliche Abstattung erst ratenweise im Jahre 1990, so ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise bei dem gegenständlichen Vertrag unter nahen Angehörigen nicht von einer fremdüblichen Vertragsgestaltung auszugehen, zumal einem außenstehenden Dritten gegenüber die oben beschriebene Abrechnungsusance nicht zum Tragen gekommen wäre.

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