EStG 1988: § 32 Z 2 , § 36
Der Gewerbebetrieb der Bw wurde mit 30. September 1990 aufgegeben, im Oktober 1990 wurde der Bw ein Schuldnachlass gewährt. Da der Betrieb zum Zeitpunkt des Schuldnachlasses nicht mehr existent war, lag ein steuerfreier Sanierungsgewinn gem § 36 EStG nicht vor. Nach der Verwaltungspraxis verbleiben im Geltungsbereich des EStG 1988 nach einer Betriebsaufgabe noch vorhandene Schulden insoweit der betrieblichen Sphäre verhaftet, als sie durch vorhandene Aktivwerte nicht abgedeckt werden konnten. Der Erlass derartiger Schulden führt zu nachträglichen Betriebseinnahmen. Soweit aber die Schulden durch die Aktivwerte des Betriebes abgedeckt werden konnten, werden sie infolge der Betriebsaufgabe zu Privatschulden (vgl Quantschnigg, RdW 1992, 188 ff). Somit erhöht der Schuldnachlass nur insoweit die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, als er auf den nicht durch Aktivwerte abgedeckten Teil der Schulden entfällt.