EStG 1988: § 23 Z 2
Laut Gesellschafterversammlungsprotokoll beteiligte sich A 1984 mit einer Einlage iHv 600.000 S als atypisch Stiller an der GmbH. Als Einlage habe A sein gesamtes Know-how (auf dem Gebiet Controlling, Strategie und Planung) und insbesondere seine langjährige fachspezifische Erfahrung, wie in besonderem seine Kundenkontakte, eingebracht. Zum Zeitpunkt der behaupteten Gründung der GmbH & atypisch Stillen war A zu 25 % Gesellschafter der GmbH und stand gleichzeitig als Einzelprokurist und de facto-Geschäftsführer (seit 1982) in einem Dienstverhältnis zur GmbH, die eine Unternehmensberatung betrieb.