EStG: § 4 Abs 3 , UStG: § 19 Abs 2
Die Bw, eine Gemeinde, die den Gewinn aus dem Betrieb eines Erholungsheimes gem § 4 Abs 3 EStG ermittelte, räumte einem Dritten ein bevorzugtes Einweisungsrecht für vier Betten im Erholungsheim gegen Leistung einer finanziellen Unterstützung von 170.000 S ein. Die Bw übernahm eine Betriebspflicht für 15 Jahre und verpflichtete sich bei vorzeitiger Kündigung des Vertrages zur aliquoten Rückzahlung des Betrages. Da der zugeflossene Betrag für die Erlangung eines auf den Betrieb bezughabenden Rechtes geleistet wurde, stellt er eine Betriebseinnahme dar, die in Ermangelung einer zuflussbezogenen Aufteilungsnorm im Zeitpunkt des Zuflusses den Betriebserfolg erhöht. Unmaßgeblich bleibt, ob dieses Recht letztlich auch über die gesamte ins Auge gefasste Zeitspanne Bestand hat. Allfällige aus dem vorzeitigen Untergang des Rechtes resultierende Rückzahlungen bilden diesfalls eben im Jahr der Verausgabung Betriebsausgaben.