EStG: § 4 , § 24
Der Bw teilte dem Finanzamt mit, er habe sein Einzelunternehmen per 1. 1. 1993 übergeben und aus diesem Anlass das danach in Bestand gegebene Betriebsgebäude entnommen. Die Gebäudeentnahme sei am 1. 1. des dem Streitjahr folgenden Jahres erfolgt und deshalb nicht im Jahr 1992 steuerlich zu erfassen.