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Die Veräußerung von Privatvermögen und ihre Auswirkung auf die Liebhabereibeurteilung

ÖStZ 1998, 6 Heft 1 und 2 v. 15.1.1998

I. Ausgangspunkt

Im Rahmen betrieblicher Einkünfte (§ 2 Abs 3 Z 1- 3 EStG) werden neben den Ergebnissen einer laufenden Geschäftstätigkeit grundsätzlich1)1) Ausnahme: § 4 Abs 1 letzter Satz EStG. auch Wertveränderungen von zur Einkünfteerzielung eingesetzten Wirtschaftsgütern erfasst. Im Rahmen der außerbetrieblichen Einkünfte (§ 2 Abs 3 Z 4- 7 EStG) wird die Veräußerung von zur Einkünfteerzielung eingesetzten Wirtschaftsgütern und damit auch der Einkunftsquelle selbst grundsätzlich nicht erfasst. Ausnahmsweise sind im außerbetrieblichen Bereich Veräußerungsgeschäfte - unabhängig davon, ob die veräußerten Wirtschaftsgüter zur Einkünfteerzielung gedient haben oder nicht - einkommensteuerrelevant, nämlich dann, wenn der Tatbestand des § 30 EStG (Spekulationsgeschäfte) oder § 31 EStG (Veräußerung von Beteiligungen) erfüllt ist2)2) Weitere Fälle: § 27 Abs 2 Z 2, 3 und 4 EStG sowie wiederkehrende Bezüge gem § 29 Z 1 EStG bei Veräußerung von Privatvermögen.. Wird ein zur Vermietung eingesetztes Gebäude veräußert, führt der Veräußerungserlös nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG). Die Veräußerung führt als Spekulationsgeschäft zu Einkünften, wenn Veräußerung und Anschaffung innerhalb der für Grundstücke grundsätzlich zehnjährigen Spekulationsfrist liegen und eine Steuerbefreiung (§ 30 Abs 2 Z 1 und 2 oder Abs 3 Z 2 EStG) nicht greift. Das Gebäude dient sohin zweimal zur Einkünfteerzielung, einmal zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und einmal bei der Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist zur Erzielung von Spekulationseinkünften. Wurden im Rahmen der Vermietung Verluste erzielt, die die Beurteilung der Vermietungstätigkeit als Liebhaberei in den Raum stellen, erhebt sich die Frage, ob ein allfälliger Erlös aus der Veräußerung des Gebäudes, der im Rahmen des § 30 EStG steuerwirksam ist, Einfluss auf die Liebhabereibeurteilung hat.

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