Die Autorin kommt in ihrem Beitrag zum Ergebnis, dass die Bauherrnproblematik, die auf den beabsichtigten bzw vereinbarten Zustand eines Grundstückes (bebaut oder unbebaut) abstellt, grundsätzlich nur auf rechtsgeschäftliche Erwerbe, nicht jedoch auf gesellschaftsrechtliche Vorgänge anwendbar sei, sodass sich im Fall der Einbringung des Grundstückes die Bauherrnproblematik nicht stelle.