Der Autor geht der Frage nach, ob eine Ware handelsüblich bezeichnet ist und somit der Vorsteuerabzug gewährt werden kann, wenn sich herausstellt, dass die tatsächlich gelieferten Produkte nicht der Bezeichnung in der Rechnung entsprechen. Er kommt zum Ergebnis, dass eine zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs vorgelegte Rechnung zwingend alle in § 11 Abs 1 UStG erschöpfend aufgezählten Merkmale enthalten muss. Die in § 12 UStG normierten Voraussetzungen für den Steuerabzug können nicht durch guten Glauben ersetzt werden.