Wird eine getätigte Einlage mit einem Jahresfehlbetrag oder Verlustvortrag verrechnet, ist nach den Erläuterungen zum StruktAnpG 1996 der Stand des Evidenzkontos zu vermindern. Die Rücklagenauflösung ist dabei primär mit einem Jahresfehlbetrag zu verrechnen, selbst wenn ein ausreichend hoher Gewinnvortrag aus dem Vorjahr vorhanden ist. Im Beitrag werden vor allem systematische Überlegungen angestellt, die gegen eine solche Auslegung sprechen.