Im Folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen seine Rechtsansicht zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberbeiträgen aufgrund von „Öffnungsklauseln“ als Ersatz von Pflichtbeiträgen sowie zur Zukunftsicherung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.