Anknüpfend an den oben angeführten Beitrag von Gaedke/Kuhn hält es der Autor für erforderlich, im Rahmen des in Begutachtung stehenden AbgÄG 1998 eine klare Regelung zu treffen, dass bei Grundstücksverkäufen an Unternehmer durch die neue Regelung nicht eine höhere Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer entsteht.