Vorsteuererstattungsanträge für ausländische Unternehmer sind bis spätestens 30. 6. des Folgejahres zu stellen. Erfolgt bis zu diesem Stichtag kein Antrag, ist die Vorsteuer grundsätzlich verloren. Nach Auffassung des Autors gebe es jedoch eine Möglichkeit, wie ein ausländischer Unternehmer trotz Versäumnis der Fallfrist noch zu den Vorsteuerbeträgen kommen könne.