Der Autor analysiert die diesbezügliche Rechtsprechung des EuGH und kommt aufgrund einer Untersuchung der zugrunde liegenden Verweisungstechnik zum Ergebnis, dass sich insbesondere für das steuerliche Gewinnermittlungsrecht eine weitreichende Maßgeblichkeit der EuGH-Judikatur ergeben werde, die allerdings unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch die österreichischen Höchstgerichte stehe.