§ 237 Z 11 HGB umfasst die Angabepflicht von Bewertungsunterschieden zu Börsen- sowie Marktpreisen bei Anwendung einer Bewertungsvereinfachungsmethode gemäß § 209 Abs 2 HGB. Im Beitrag werden die einzelnen Tatbestände dieser Norm erörtert.
§ 237 Z 11 HGB umfasst die Angabepflicht von Bewertungsunterschieden zu Börsen- sowie Marktpreisen bei Anwendung einer Bewertungsvereinfachungsmethode gemäß § 209 Abs 2 HGB. Im Beitrag werden die einzelnen Tatbestände dieser Norm erörtert.