Ausgehend von der Fragestellung, ob es zulässig ist, in einem Jahresabschluss die aktiven latenten Steuern gesondert anzugeben und im darauf folgenden Jahresabschluss einen Abgrenzungsposten zu bilden, kommt der Autor zum Ergebnis, dass eine Änderung der Ausübung von Bilanzansatzwahlrechten zwar zulässig sei, jedoch im Anhang ein entsprechender „Erklärungsbedarf“ bestehe.