Bei der Verrechnung der bis 1995 gebildeten Mietzinsrücklagen hat zunächst eine Verrechnung innerhalb des Gebäudes und erst dann eine häuserübergreifende Verrechnung zu erfolgen. Im Beitrag wird dazu Stellung genommen, wie die Verrechnung von Mietzinsrücklagen im Falle einer Veräußerung während des Jahres sowie bei einer Beteiligung an einer Immobilien-KEG zu erfolgen habe.