Im Erlass des BMF zur Angemessenheitsprüfung ist eine Valorisierung der Obergrenze von 467.000 S nicht vorgesehen. Nach Ansicht des Autors ist jedoch mit dem Begriff der Angemessenheit eine Valorisierung untrennbar verbunden, da sich die Verkehrsauffassung zur Angemessenheit dem Preisniveau anpasse.